Das Gewaltmonopol des Staates.

Wir leben in bewegten Zeiten, die vielen Bürgern oft zum ersten Mal spüren lässt, dass es einen Staat gibt, der direkt in sein Leben eingreift.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass da manchmal die Begriffe durcheinander geraten.

Nur um ein Beispiel zu nennen:

Es gibt Mitbürger, die empfinden das Prinzip des Gewaltmonopols des Staates als ersten Schritt in Richtung Tyrannei.

Das Gegenteil ist richtig, denn dieser Grundsatz eines Rechtsstaates besagt nichts anderes als dass nur der Staat und dann stets nur auf Grund einer gesetzlichen Autorisation Gewalt ausüben darf.

Unter dem Begriff „Gewalt“ darf man sich keine Pausenhofprügelei vorstellen. Unter staatlicher Gewalt versteht man die Möglichkeit und Notwendigkeit staatliches Handeln auch gegen den Willen Einzelner durchsetzen zu können.

Wer geht schon gern in den Knast? Wenn der Richter einen Kriminellen zu fünf Jahren Haft verurteilt, dann ist das staatliche Gewalt.

Jeder von uns kann Verträge schließen. Nehmen wir den Kauf einer Waschmaschine auf Raten. Wenn es da mit der Abstotterei nicht so richtig klappt, kann der Verkäufer nicht einfach das gute Stück wieder abholen. Das wäre Nötigung. Was ist das?

§240 des Strafgesetzbuches sagt es: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt…

Wenn der Verkäufer der Waschmaschine denkt, er habe einen Anspruch auf Herausgabe, dann darf er dies nicht in die eigene Hand nehmen. Er muss vor Gericht ziehen, wo festgestellt werden wird, ob dieser Anspruch besteht oder nicht. Wenn ja übernimmt der Staat die Gewalt für den Verkäufer und nimmt dem säumigen Zahler das Ding wieder ab.

Man stelle sich vor, es gäbe das Gewaltmonopol des Staates nicht. Es herrschte im Geschäftsleben bald das Recht des Stärkeren und auf den Straßen käme es zur Lynchjustiz, Stichwort: „Zwirnt na nauf!“

Das Gewaltmonopol des Staates ist einer der Grundpfeiler, der ein geordnetes Miteinander in einem Rechtsstaat garantiert.

Wir erinnern uns: Jedes staatliche Handeln, egal, ob es der Bürger als Wohltat oder Zwang empfindet, darf nur und ausschließlich dann erfolgen, wenn es durch ein Gesetz so geregelt ist.

Aber es gibt Ausnahmen. Bei staatlichem Handeln ist das der übergesetzliche Notstand. Der 1961 trat bei der Flutkatastrophe in Hamburg ein, als der damalige Innensenator Helmut Schmidt am Grundgesetz vorbei die Bundeswehr um Hilfe bat.

Die andere Ausnahme gilt für jeden einzelnen von uns. Es ist die Notwehr bzw. die Nothilfe.

Man darf sich nicht von dem womöglich missverständlichen Begriff „Gewaltmonopol des Staates“ irre machen lassen. Er hat nichts mit Willkür oder Tyrannei zu tun.

Wir sollten überhaupt in diesen Tagen wachsender Besorgnis, die manchmal die Grenzen der Hysterie erreicht, uns gedanklich nicht verführen lassen.

Der Staat ist nicht unser Feind, auch wenn mancher das so darzustellen versucht.

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