Kriminelle Kurzdenker

Gestern fand ich ein Foto in facebook, auf dem demonstrierende Moslems zu sehen waren. In den Kommentaren ging es gleich los, dass man da ja mal wieder sähe, dass das alles Terroristen seien, einer verstieg sich sogar zu dem Satz, ohne den Islam gäbe es garkeinen Terrorismus.

Das stimmt zweifellos, denn da sprechen Mustafa Breivik, Aishe Meinhof, Ali Bader, Omar Paisley, Tarik Ramírez Sánchez und natürlich Abdul Eta eine beredte Sprache.

Ohne den Islam, wären die nie und nimmer Terroristen geworden.

Wie neueste Studien von Professor Dr. Herwig Mümmel vom soziologischen Institut der Willi Sachs Universität in Schweinfurt ergeben haben, ist der Islam auch der spiritus rector des Nationalsozialismus gewesen, und ein gewisser Yussuf, alias Josef Dschughaschwili kam in Georgien zur Welt und hatte eine muslimische Amme.

Leider stellte sich im Laufe des Tages heraus, dass das genannte Foto zwar Moslems zeigte, jedoch waren die da gerade dabei, gegen den Terror zu demonstrieren, der im Namen des Islam betrieben wird.

Macht nix, war der darauffolgende Kommentar, allein die Anwesenheit der Moslems in Europa zeige, dass wir ein Problem haben.

Die Leute, die solche Meinungen absondern sehen gewaschen und rasiert aus, haben sogar manchmal einen Schlips an, sind studiert, einige haben einen Doktortitel. Wie kommt ein kultivierter Mitteleuropäer dazu, Bockmist zu verzapfen wie den, Islam mit Terrorismus gleichzusetzen?

Zugegeben, derzeit sind die meister Terroristen Moslems. Und Tomás de Torquemada? Cesare Borgia? Girolamo Savanarola? Maximilien de Robespierre?

Es ist nicht „der Islam“, der zum Terrorismus führt, es ist der Missbrauch der Religion, der in der Mehrzahl der Fälle zum Terrorismus führt. Sogar friedliebende Buddhisten sind fähig, muslimische Rohingya zu terrorisieren.

Wer den Islam mit dem Terror gleichsetzt erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung. Wer so in den sozialen Netzwerken agiert, ist ein Krimineller.

In diesem Zusammenhang empfehle ich die Lektüre der Paragraphen 283 des österreichischen Strafgesetzbuches und 130 des deutschen Strafgesetzbuches.

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