Kündigung von VerträgenImmer wieder muss ich mich damit auseinandersetzen, dass deutsche Klienten einen spanischen Vertrag einseitig kündigen, oder, das kommt insbesondere beim Mietvertrag vor, dass man die vertraglichen Leistungen einseitig verändert. Ich denke da insbesondere an Mieteinbehalt wegen Mängeln an der Mietsache. Was in Deutschland rechtens ist, ist nicht automatisch in Spanien rechtens. Das deutsche Zivilrecht ist eine weisen Männern des 19 Jahrhunderts entsprungene Neuschöpfung, die später von den Griechen und den Japanern kopiert wurde. Mit dem Recht anderer Länder hat das deutsche Zivilrecht nur wenig gemein. Das spanische Zivilrecht läuft fest in der Nachfolge des römischen Rechts. Da heisst es: "Pacta sunt servanda", frei übersetzt: "Was ausbedungen worden ist, muss erfüllt werden." Konsequenterweise sieht das spanische Recht nur sehr begrenzte Möglichkeiten vor, in denen geschlossene Verträge einseitig aufgekündigt werden können, eigentlich nur dann, wenn Vertreter für Dritte einen Vertrag geschlossen haben. (Art 1293 Códico Civil). Art. 1256 des Código Civil sagt wörtlich:"Die Gültigkeit oder dier Erfüllung der Verträge unterliegen nicht der Entscheidung einer der parteischliessenden Parteien." Klarer geht's nicht. Das bedeutet: Eine Veränderungen der im Vertrag ausbedungenen Rechte und Verpflichtungen kann entweder nur einvernehmlich durch die Parteien geschehen oder aber durch das Gericht. Write a comment
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